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Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist die krankheitsbedingte Unfähigkeit, die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit fortzusetzen.

Arbeitsunfähig sind somit Versicherte, die wegen Krankheit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, den Zustand zu verschlimmern, der bisherigen Berufstätigkeit nachgehen können.

Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf nicht selbstverschuldeter Krankheit, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Einzelheiten enthält das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Während der Entgeltfortzahlung werden weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Auch bei anschließendem Bezug von Krankengeld werden Pflichtbeiträge gezahlt, die je zur Hälfte von der Krankenkasse und vom Versicherten zu tragen sind. Darüber hinaus können Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Krankheit auch für Anrechnungs- und Ersatzzeiten Bedeutung haben.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AURL)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 01.12.2003 neue Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien beschlossen. Diese sind ab 01.01.2004 in Kraft getreten und wurden am 27.03.2004 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Eine weitere Änderung des § 2 der AU-Richtlinien wurde am 21.09.2006 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen und am 22.12.2006 im Bundesanzeiger (Nr. 241, S. 7356) veröffentlicht.

Als Folge ergeben sich einige grundsätzliche Änderungen:

Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern
Eine Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.

Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Da ausdrücklich auf die zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit abgestellt wird, besteht die Arbeitsunfähigkeit also auch dann weiter, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.

Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein bestimmter Krankheitszustand für sich allein zwar keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, jedoch absehbar ist, dass die weitere Ausübung der Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen
Arbeitslose sind seit dem 21.09.2006 arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben. Welcher Tätigkeit sie vor der Arbeitslosigkeit nachgegangen sind, ist dabei unerheblich.

Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern ohne anerkannten Ausbildungsberuf, deren Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet
Versicherte, die nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos werden und keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausüben (An- oder Ungelernte) sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie weder die letzte noch eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können.

Zur Unterstützung des Arztes informiert die Krankenkasse diesen über das Ende der Beschäftigung und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt. Außerdem nennt die Krankenkasse dem Arzt ähnlich geartete Tätigkeiten.

An- bzw. ungelernte Arbeitnehmer können dem Grunde nach nur unter erschwerten Bedingungen arbeitsunfähig krank sein, da sie im Betrieb oftmals auf andere vergleichbare Tätigkeiten verwiesen werden können. Endet bei an- und ungelernten Arbeitnehmern während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis, haben die Krankenkassen ebenfalls die Möglichkeit, diese auf ähnlich geartete Tätigkeiten zu verweisen.

Die Krankenkasse informiert den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung und teilt ihm ähnlich geartete Tätigkeiten mit. Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, so richtet sich die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ab diesem Zeitpunkt nach den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes.

Versichertenbefragung durch den Arzt
Die neuen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien sehen ausdrücklich vor, dass der Arzt den Versicherten zu seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen befragen muss. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Krankheit und der dadurch nicht mehr möglichen Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit bestehen.

Bei Arbeitslosen muss zudem auch der zeitliche Umfang, für den sich der Versicherte bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt hat, in die Befragung und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezogen werden.

Neue Begutachtungsanleitung für den Medizinischen Dienst
Am 27.04.2004 wurde vor dem Hintergrund der neuen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien eine neue "Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit" (ABBA 2004) verabschiedet. Diese stellt für die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und für die Krankenkassen die Problematik der Arbeitsunfähigkeit und das Handling bei Beratung und Begutachtung aktuell und praxisorientiert dar.

Besondere Personengruppen
Arbeitsunfähigkeit kann auch bei folgenden Personengruppen eintreten:

  • Rentner, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, können arbeitsunfähig sein.
  • Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten beschäftigt werden.
  • Personen, die medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durchführen.
  • Personen, bei denen eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder ein unter den Voraussetzungen des § 218 a Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) vorgenommenem Abbruch der Schwangerschaft (Beratungsregelung) durchgeführt wird.
  • Bei Dialysebehandlungen, die lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit möglich sind, besteht für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach der Dialyse erforderliche Ruhezeit Arbeitsunfähigkeit.
  • Personen, deren für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderliches Hilfsmittel (zum Beispiel Körperersatzstück) defekt ist. In diesen Fällen besteht Arbeitsunfähigkeit so lange, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist.

Keine Arbeitsunfähigkeit

Wenn nicht eine Krankheit die Ursache einer Arbeitsverhinderung ist, liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, so wie in diesen folgenden Fällen:

  • bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Die Bescheinigung hierfür hat auf dem vereinbarten Vordruck (Muster Nummer 21) zu erfolgen, der dem Arbeitgeber vorzulegen ist und den Versicherten zum Bezug von Krankengeld berechtigt. 
  • für Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen,
  • bei Inanspruchnahme von Heilmitteln (zum Beispiel physikalisch-medizinische Therapie),
  • bei Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation oder rehabilitativen Leistungen anderer Art (Koronarsportgruppen und andere),
  • bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst,
  • wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Zeugnis nach § 3 Absatz 1 MuSchG) ausgesprochen wurden,
  • bei Organspenden für die Zeit, in welcher der Organspender infolge seiner Spende der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen kann,
  • bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen oder
  • bei einer nicht durch Krankheit bedingten Sterilisation.

Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Der behandelnde Arzt hat bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitszustand des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und die Empfehlung zur Stufenweisen Wiedereingliederung nur auf Grund ärztlicher Untersuchungen erfolgen.

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Entgeltfortzahlung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck dürfen nur von Vertragsärzten oder deren persönlichen Vertretern für die Erstfeststellung einer Arbeitsunfähigkeit und während der Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgestellt werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, ist eine Folgebescheinigung auszustellen.

Die Arbeitsunfähigkeit soll grundsätzlich nicht rückwirkend bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistungen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" zu attestieren. Diese Bescheinigung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen auszustellen.

 
 
 

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