Ausbildungsvergütung (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
Die Agentur für Arbeit kann die betriebliche Ausbildung und Weiterbildung von schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung an den Arbeitgeber fördern, wenn die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist (§ 73 SGB III). Ein solcher Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Ausbildungsbetrieb den behinderten Azubi ansonsten nicht einstellen würde.
Der Zuschuss soll 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 % der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrags betragen (§ 73 SGB III).
Stand: März 2012