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Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen

Kommt eine Regelausbildung nicht in Betracht, haben Sie die Möglichkeit eine Fachpraktiker- beziehungsweise Fachpraktikerinnenausbildung zu machen.

Fachpraktiker- beziehungsweise Fachpraktikerinnenausbildungen sind in regulären Betrieben und in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (zum Beispiel Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk, Berufliche Fortbildungszentren) möglich. Damit Sie Ihre Ausbildung in einem Betrieb machen können, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen: Ihr Ausbilder oder Ihre Ausbilderin muss zum Beispiel eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation absolviert haben und der Betrieb muss behinderungsgerecht ausgestattet sein.

Im Vergleich zu den Regelausbildungen können in Fachpraktiker- oder Fachpraktikerinnenausbildungen (früher: Werker beziehungsweise Werkerin) beispielsweise praktische Inhalte stärker gewichtet sein, während die Theorie reduziert wird. Welche Anteile stärker oder schwächer gewichtet werden, hängt von der Art Ihrer Behinderungen beziehungsweise Einschränkungen ab. Die Ausbildungszeit liegt zwischen zwei und drei Jahren.

Auch die Fachpraktiker- beziehungsweise Fachpraktikerinnenausbildungen orientieren sich an den Ausbildungsinhalten der anerkannten Ausbildungsberufe. Die Abschlussprüfung erfolgt vor der jeweils zuständigen Kammer. Absolventen und Absolventinnen dieser Ausbildungsform haben sehr gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt, denn sie sind für viele Betriebe und Unternehmen wertvolle Fachkräfte.

Wenn der Leistungsstand und die Behinderungen es während der Ausbildung erlauben, kann die Ausbildung auch nach der regulären Ausbildungsordnung fortgesetzt werden. Ebenfalls können Sie im Anschluss an die Fachpraktiker- beziehungsweise Fachpraktikerinnenausbildung den Abschluss im anerkannten Ausbildungsberuf nachholen.

  • Wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit. Hier helfen die Berufsberatung oder das dortige Reha-Team. Sie können auch andere Beratungsdienste in Anspruch nehmen, die Sie während der Beantragung unterstützen wie zum Beispiel die Unabhängigen ergänzenden Teilhabeberatungsstellen (Adressen siehe unten).
  • Die Agenturen für Arbeit führen eine Eignungsuntersuchung durch. Es werden ärztliche Gutachten, Stellungnahmen der Schule oder anderer Fachdienste berücksichtigt.
  • Erst wenn sicher gestellt ist, dass Sie auch mit unterstützenden Maßnahmen keine Regelausbildung absolvieren können, kommt die Fachpraktiker- beziehungsweise Fachpraktikerinnenausbildung in Frage.
  • Die Ausbildung nach besonderen Regelungen für Menschen mit Behinderungen muss bei der zuständigen Kammer (Handelskammer, Landwirtschaftskammer oder Industrie- und Handelskammer) durch Sie selbst oder den gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin beantragt werden. 
  • Wird der Ausbildung zugestimmt, erfolgt die auf Sie abgestimmte Änderung der Ausbildungsregelung. In Deutschland gibt es bereits viele Berufe, deren Ausbildungsregelung geändert wurde. Eine Liste finden Sie auf der Seite planet-beruf der Bundesagentur für Arbeit (siehe Link unten).