Im Studium
Studierende mit Behinderungen können Unterstützung während der Bewerbung um einen Studienplatz bekommen. Auch gibt es finanzielle Leistungen und Nachteilsausgleiche für die Zeit an der Hochschule.
Unterstützung und Nachteilsausgleiche
Studienbewerberinnen und -bewerber und Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung können Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, beispielsweise bei der Bewerbung um einen Studienplatz oder bei Prüfungen.
Grundsätzlich sollen die Hochschulen dafür sorgen, dass behinderte Personen im Studium keine Nachteile haben (Hochschulrahmengesetz). Was dies bedeutet, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Einen Überblick über die Nachteilsausgleiche der Länder stellt das Studentenwerk zur Verfügung. Das Studentenwerk bietet auch eine aktuelle Liste aller Ansprechpersonen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung an.
Studierende können Nachteilsausgleiche, welche die Prüfungs- und Studienordnung betreffen (zum Beispiel Anpassung der Prüfungsgestaltung an die Behinderung oder Verlängerung der Regelstudienzeit), in Anspruch nehmen.
Um Nachteilsausgleiche zu erhalten, müssen entsprechende schriftliche Anträge fristgerecht beim Prüfungsausschuss gestellt werden.
Wenden Sie sich unbedingt rechtzeitig an die Beauftragten für die Belange behinderter Studierender der eigenen Hochschule. Die Beauftragten unterstützen Sie bei der Beantragung.
Die Bewerbung um einen zulassungsbeschränkten Studienplatz erfolgt über das Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung. Hier ist es möglich, einen Härtefallantrag zur Verbesserung des Notendurchschnittes, zur Verringerung der Wartezeit, zur sofortigen Zulassung an einer Hochschule oder zur Bestimmung des Studienortes zu stellen.
Ein Härtefallantrag kann dann gestellt werden,
- wenn die Abiturnote nachweislich behinderungsbedingt schlechter ausgefallen ist, als sie ohne Behinderung ausgefallen wäre (Verbesserung des Notendurchschnitts)
- wenn das Abitur behinderungsbedingt oder krankheitsbedingt erst später gemacht werden konnte (reduziert die Wartezeit)
- wenn Sie an einer Behinderung oder Krankheit leiden mit Tendenz zur Verschlimmerung (ermöglicht sofortige Zulassung)
- wenn besondere Gründe für die Wahl eines bestimmten Studienortes vorliegen.
Die Sonderanträge müssen fristgerecht mit dem Antrag auf Zulassung bei der Stiftung Hochschulzulassung vorliegen. Es werden genaue Nachweise verlangt (wie ärztliche Gutachten). Der Nachweis einer Schwerbehinderung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises reicht nicht aus. Lassen Sie sich im Vorfeld unbedingt beraten.
Vor der Zwischen- oder Abschlussprüfung wird festgelegt, durch welche besonderen Maßnahmen Ihre Belange berücksichtigt werden können. Grundsätzlich gilt, dass durch Nachteilsausgleiche die fachlichen und qualitativen Anforderungen an die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht verringert werden dürfen. Dies bedeutet, dass Sie immer den selben Prüfungsinhalt haben wie auch Ihre Kommilitoninnen und Kommilitonen. Auch eine bessere Beurteilung aufgrund Ihrer Behinderung ist ausgeschlossen.
Möglich sind
- eine längere Dauer von Prüfungszeiten
- die Zulassung von Hilfsmitteln
- die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen.
Die Bewilligung von Nachteilsausgleichen ist immer eine Einzelfallentscheidung. Der Antrag erfolgt schriftlich bei dem für Sie zuständigen Prüfungsausschuss oder dem Prüfungsamt. Diese Stelle entscheidet auch, ob und welche Nachteilsausgleiche gewährt werden.
Wichtig: Bei der Antragstellung sind Fristen einzuhalten, die vor Ort erfragt werden müssen. Auch die Realisierung von Prüfungsmodifikationen kann mit zusätzlichem Zeit- und Organisationsaufwand für die Verantwortlichen in den Hochschulen verbunden sein.
Das Antragsschreiben kann formlos sein. Benennen Sie die betroffene Prüfung, die gewünschten Prüfungsmodifikationen und begründen Sie deren Erforderlichkeit.
Hierzu helfen Atteste und weitere Nachweise wie beispielsweise:
- Atteste von Ärzten oder Ärztinnen und psychologischen Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen
- Behandlungsberichte von Krankenhaus und Rehakliniken
- Stellungnahmen von Reha-Trägern oder Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe
- Schwerbehindertenausweis
- Stellungnahme der oder des Behindertenbeauftragten der Hochschule
Wohnen und Lebensunterhalt
Es ist sinnvoll, sich vor der Einschreibung an einer Hochschule bei den 'Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit' über die einrichtungsspezifischen Bedingungen zu erkundigen.
Sie informieren über die Barrierefreiheit von beispielsweise Seminarräumen und Bibliothek, gesonderte Parkmöglichkeiten, Fahrdienste und Wohnmöglichkeiten. Die Beauftragten können auch veranlassen, dass Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Barrieren zu beseitigen.
Als Studentin oder Student können Sie, je nach Einkommen Ihrer Eltern und Ihrer persönlichen Vermögenssituation, BAföG beantragen. Ein eventueller Mehraufwand, den Sie auf Grund Ihrer Behinderung haben, wird nicht berücksichtigt. Allerdings kann sich zum Beispiel die Förderung über die reguläre Förderungshöchstdauer hinaus erstrecken und die Rückzahlungsmodalitäten können sich vergünstigen.
BAföG - Bürgertelefon
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat ein Bürgertelefon zum Thema BAföG eingerichtet. Die Nummer der kostenlosen Beratungshotline lautet 0800 2236341, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Auch die Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Thema BAföG informiert über Voraussetzungen und Antragstellung:
Ihre Studienfinanzierung kann gegebenenfalls auch über ein Stipendium erfolgen. Bei mystipendium finden Sie über 1200 Fördermöglichkeiten. Ein kleiner Check hilft Ihnen zu erfassen, ob ein Stipendium für Sie in Frage kommt.
Einige Studienstipendien richten sich speziell an beeinträchtigte Studierende. Der Verband der Studentenwerke gibt einen Überblick.
Auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung bietet einen Stipendienlotsen an. Hier haben Sie die Möglichkeit, gezielt nach Stipendien für Menschen mit Behinderungen zu suchen.
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mystipendium
Initiative für transparente Studienförderung (ItS) -
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Studienstipendien speziell für beeinträchtigte Studierende
Deutsches Studentenwerk e.V. -
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Stipendienlotse
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Die Bundesregierung hat ein Bildungskreditprogramm für Ausbildung und Studium eingerichtet. Die Seite Bildungskredit online informiert über die Voraussetzungen und den Antrag des Bildungskredits.
Bildungskredit-Hotline
Das Bundesverwaltungsamt hat eine Hotline zum Thema Bildungskredit eingerichtet: 022899 3584492, Montag bis Donnerstag 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr, Freitag 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mehraufwand, der im Lebensalltag entsteht, im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei erwerbsfähigen Studierenden oder als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bei vorübergehend voll erwerbsgeminderten Studierenden ausgeglichen werden (Sozialhilfe). Dies sind immer Einzelfallentscheidungen. Sie müssen die Anträge bei den Sozialhilfeträgern selbst stellen. Beim Studentenwerk finden Sie eine Übersicht aller Sozialleistungen, die beeinträchtigte Studierende zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts beantragen können.
Seit Anfang 2020 sind Neuregelungen für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Studierende mit Behinderungen in Kraft (§ 112 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung). Die Studierenden erhalten darüber individuell notwendige Leistungen unter anderem für technische Hilfsmittel, Studien- und Kommunikationsassistenzen sowie Mobilitätshilfen zum Besuch einer Hochschule. Diese Leistungen können bei den Trägern der Eingliederungshilfe beantragt werden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe hat eine unverbindliche Handlungsempfehlung 'Empfehlungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule nach § 112 SGB IX' für die Ämter erstellt.
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Integrationsämter (40)
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Überörtliche Sozialhilfeträger (21)
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SGB IX § 112 - Leistungen zur Teilhabe an Bildung
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Sozialleistungen für beeinträchtigte Studierende zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts
Deutsches Studentenwerk e.V. -
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Empfehlungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule nach § 112 SGB IX
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, PDF | 220 KB
Studierenden mit Behinderungen werden auf Antrag gegebenenfalls die Studiengebühren ermäßigt oder erlassen. Die Festlegung der Studiengebühren ist Sache der Hochschule und damit nicht einheitlich geregelt. Fragen Sie beim Studentenwerk Ihrer Wunschhochschule nach.
Grundsätzlich sind Sie selbst dafür verantwortlich, Ihren Alltag zu organisieren. Dies schließt auch die Wohnungssuche mit ein oder die Organisation des Pflegedienstes, den Sie vielleicht in Anspruch nehmen müssen. Viele Studentenwohnheime stellen einige barrierefreie Zimmer zur Verfügung. Erkundigen Sie sich beim Studentenwerk über diese Möglichkeiten.
Technische Arbeitshilfen und Assistenzen
Technische Hilfsmittel werden teilweise von den Hochschulen zur Verfügung gestellt. Auch Assistenzen beziehungsweise Studienhelferinnen und -helfer (meistens sind dies Kommilitoninnen und Kommilitonen) sind möglich.
Hierfür können Sie Leistungen beim zuständigen Sozialleistungsträger als Eingliederungshilfeleistung für behinderte Menschen beantragen. Die Organisation und auch der Umfang der Arbeitshilfen ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Hier erkundigen Sie sich vorab am besten beim Studentenwerk.
Werden die Hilfen nicht durch die Hochschule zur Verfügung gestellt, können unter bestimmten Voraussetzungen technische Hilfsmittel, Vorlesekräfte oder Fahrdienste gefördert werden.
Prinzipiell haben Sie die Möglichkeit, technische Arbeitshilfen oder eine Assistenzkraft im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe oder der Eingliederungshilfe zu beantragen. Wer die Kosten übernimmt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab und kann nicht allgemein beurteilt werden. In Frage kommen das die Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Arbeitsagentur.
Möglich sind auch Leistungen über die Träger der Eingliederungshilfe (seit 01.01.2020) als Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX.
Die Eingliederungshilfe ist nachrangig, was bedeutet, dass die Eingliederungshilfeträger erst dann zahlen, wenn alle anderen möglichen Leistungsträger nicht zuständig sind.
Einen umfassenden Überblick über die technischen Arbeitsmittel bietet das Portal REHADAT-Hilfsmittel. Hier finden Sie Informationen zur Hilfsmittelversorgung, zur Finanzierung und zum Ablauf der Versorgung.
Beratungs- und Informationsangebote
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Beratung Studierender mit Behinderungen/ chronischen Krankheiten
Deutsches Studentenwerk -
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Homepage der BHSA
Bundesarbeitsgemeinschaft Hörbehinderter Studenten und Absolventen e.V. -
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Homepage des DVBS
Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. -
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Fernstudium für Blinde und Sehbehinderte
Fernuniversität in Hagen