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Unterstützung bei Prüfungen

Nachteilsausgleiche, die Sie während Ihrer Ausbildung in Prüfungen nutzen können.

Um Nachteilsausgleiche zu erhalten, benötigen Sie keinen Schwerbehindertenausweis. Allerdings werden meistens fachärztliche oder andere amtliche Stellungnahmen verlangt.

Welche Nachteilsausgleiche gibt es?

Vor der Zwischen- oder Abschlussprüfung wird festgelegt, durch welche besonderen Maßnahmen Ihre Belange berücksichtigt werden können. Hierbei darf allerdings nicht der Prüfungsinhalt verändert werden. Auch eine bessere Beurteilung aufgrund Ihrer Behinderung ist ausgeschlossen.

Möglich sind

  • eine längere Dauer von Prüfungszeiten
  • die Zulassung von Hilfsmitteln
  • die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

Nachteilsausgleiche können übrigens auch bei der zeitlichen und sachlichen Gestaltung der Ausbildung erfolgen, wenn sonst Überforderung aufgrund des Handicaps droht.

Nachteilsausgleiche nutzen

Die Bewilligung von Nachteilsausgleichen ist immer eine Einzelfallentscheidung. Der Antrag erfolgt bei der für Sie zuständigen Kammer. Diese entscheidet auch, ob und welche Nachteilsausgleiche gewährt werden.

Wichtig: Der Antrag muss rechtzeitig vor der Prüfung – spätestens jedoch mit dem Antrag auf Prüfungszulassung – bei der für Sie zuständigen Kammer gestellt werden.

Meistens müssen Sie neben einem Antragsschreiben eine ärztliche Bescheinigung und eine Stellungnahme Ihrer Ausbildungseinrichtung abgeben.

Fragen Sie aber unbedingt rechtzeitig bei Ihrer Kammer nach, was Sie tatsächlich einreichen müssen.

Das Antragsschreiben sollte enthalten:

  • Name und Anschrift
  • Bezeichnung des Ausbildungsberufes
  • Name und Ort des Ausbildungsbetriebs beziehungsweise der beruflichen Einrichtung
  • Prüfungstermin
  • Beschreibung der Behinderung
  • konkrete Bezeichnung des gewünschten Nachteilsausgleichs (zum Beispiel benötigte technische Hilfsmittel, Angabe über eine Verlängerung der Prüfungsdauer)
  • Ihre Unterschrift

Die Bescheinigung eines Arztes/einer Ärztin oder eines Psychologen/einer Psychologin in allgemeinverständlicher Form sollte enthalten:

  • Beschreibung der Behinderung
  • Beschreibung der behinderungsbedingten allgemeinen Fähigkeitsbeeinträchtigungen (beispielsweise Verminderung der Wahrnehmung, Beeinträchtigung der Motorik, Verminderung der Lese- und Schreibgeschwindigkeit)
  • Es sollte nach Möglichkeit aufgezeigt werden, wie der Nachteilsausgleich der Behinderung erfolgen soll (zum Beispiel Verlängerung der Prüfungsdauer oder Einsatz technischer Hilfsmittel).

Mindestens eine Stellungnahme von einer der nachfolgenden Einrichtungen:

  • Ausbildungsbetrieb
  • Berufsschule
  • Bildungsträger

Die Stellungnahme soll die Begründung für die gewünschten Maßnahmen enthalten. Diese sollten sich aus den bisherigen Erfahrungen während der Ausbildungszeit ergeben. Die Maßnahmen müssen gemäß den jeweiligen Prüfungsanforderungen und möglichst für jedes Prüfungsfach beschrieben werden.