Budget für Ausbildung
Das Budget für Ausbildung wurde zum 01.01.2020 im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes eingeführt.
Es stellt eine Alternative zum Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) dar und ist den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) zuzuordnen.
Menschen mit Behinderungen, die werkstattberechtigt sind, hatten bisher häufig nur die Möglichkeit, Leistungen zur beruflichen Bildung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch zu nehmen. Jedoch erwerben sie mit dieser beruflichen Bildungsmaßnahme keinen anerkannten Berufsabschluss.
Das Budget für Ausbildung soll diesen Menschen mit Behinderungen eine reguläre Ausbildung ermöglichen. Vorbild ist das durch das Bundesteilhabegesetz eingeführte Budget für Arbeit, welches voll erwerbsgeminderten Menschen zu einem regulären Arbeitsverhältnis verhilft. Im Gegensatz zum Budget für Arbeit zielt das Budget für Ausbildung auf die Erstausbildung beim Übergang von der Schule in den Beruf ab.
Durch das Budget für Ausbildung wurde eine Alternative zur Aufnahme behinderter Menschen in eine Werkstatt geschaffen und damit die beruflichen Auswahlmöglichkeiten für betroffene Personen erhöht.
Durch die Erstattung der Ausbildungsvergütung und weiteren Leistungen, wie Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule, sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu bewegt werden, mit schwerbehinderten Personen einen Ausbildungsvertrag abzuschließen.
Menschen mit Behinderungen können das Budget für Ausbildung wahrnehmen, wenn sie Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich haben und bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgebenden ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42r der Handwerksordnung (HwO) eingehen. Dies umfasst anerkannte Ausbildungsgänge, als auch Fachpraktiker-Ausbildungen, die eine theoriegeminderte Ausbildung mit dem Schwerpunkt auf die fachpraktischen Ausbildungsinhalte aufweisen.
Ab dem 1. Januar 2022 sollen auch Beschäftigte aus dem Arbeitsbereich einer WfbM die Möglichkeit erhalten, ein Budget für Ausbildung in Anspruch zu nehmen.
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§ 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Ausbildungsregelungen der Sonderberufe
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz -
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§ 42r Handwerksordnung (HwO) - Ausbildungsregelungen der Handwerksberufe
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Der zuständige Leistungsträger (in den meisten Fällen die Agentur für Arbeit) ist dazu verpflichtet, den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz zu unterstützen. Damit ist jedoch nicht die Verpflichtung des Leistungsträgers verbunden, ein Budget für Ausbildung in jedem Fall zu ermöglichen.
Die Agentur für Arbeit, die Integrationsfachdienste und die ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen beraten zum Thema Budget für Ausbildung.
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Agenturen für Arbeit
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Integrationsfachdienste
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Ergänzende unabhängige Teilhabeberatungen
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Ergänzende unabhängige Teilhabeberatungen
Durch das Budget für Ausbildung werden dem Betrieb die Kosten der Ausbildungsvergütung bis zur tarifvertraglichen Regelung erstattet.
Weiter wird der oder die Auszubildende am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule angeleitet und begleitet. Diese Begleitung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, der durch die Behinderungen besteht.
Ist aufgrund der Art und Schwere der Behinderungen ein Besuch der Berufsschule nicht möglich, kann der schulische Ausbildungsteil auch in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation erfolgen.
Sollte eine Rückkehr in die Werkstatt für behinderte Menschen nötig werden, ist diese durch einen Rückkehranspruch gewährleistet. Die Dauer, in der Leistungen des Budgets für Ausbildung genutzt worden sind, werden dann auf die Dauer des Eingangsverfahrens im Berufsbildungsbereich angerechnet.
Das Budget für Ausbildung wird so lange gezahlt, wie es nötig erscheint: maximal vom Beginn bis zum Abschluss der Ausbildung.
Zuständiger Kostenträger für das Budget für Ausbildung ist in erster Linie die Bundesagentur für Arbeit. In Ausnahmefällen können auch andere Leistungsträger wie beispielsweise die deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung zuständig sein.