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Umschulung nach § 66 BBiG ⁠/​ § 42r HwO - Fachpraktikerberufe

Eine Umschulung ist eine berufliche Bildungsmaßnahme für Erwachsene und soll den Wechsel von einem zuvor erlernten Beruf in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen.

Bei der Umschulung handelt es sich also um eine zweite Berufsausbildung und nicht um eine Weiterbildung im ursprünglich erlernten Beruf.

Ziel der Umschulung ist es, die Chancen auf Wiedereingliederung in den Allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern oder Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Zielgruppe sind Menschen, die in Folge einer Behinderung oder einer Erkrankung ihren erlernten Beruf oder die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten können. Wenn aufgrund der Beeinträchtigung keine Umschulung in einem anerkannten Beruf möglich ist, können Sie eine Umschulung in einem Fachpraktikerberuf wahrnehmen.

Die Entscheidung darüber, ob die Umschulung in einen Fachpraktikerberuf erfolgen soll, wird von den Rehabilitandinnen und Rehabilitanden gemeinsam mit dem Rehaträger entschieden, der für sie in der jeweiligen Situation zuständig ist. Dies kann die Arbeitsagentur sein. Ansprechpersonen dort sind die Reha-Berufsberaterinnen und -berater.

Weitere Rehaträger können zum Beispiel die Unfallversicherungen, Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungen sein. Ansprechpersonen sind unter anderem die Reha-Managerinnen und Reha-Manager, die die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden begleiten.

Für einen Fachpraktikerberuf gelten besondere Ausbildungsregelungen: beispielsweise werden bei Menschen mit Lernschwierigkeiten praktische Ausbildungs- und Prüfungsinhalte im Vergleich zur Theorie stärker betont. Es können auch bestimmte praktische Anteile weggelassen werden, die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht ausgeführt werden können.

Für eine Umschulung in einen Fachpraktikerberuf müssen spezielle Ausbildungsregelungen mit der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer) vereinbart werden.

Die Umschulungen können in normalen Betrieben oder in speziellen Ausbildungsstätten gemacht werden. Wenn der Leistungsstand und die Behinderung es erlauben, können Sie während oder nach einer Fachpraktikerausbildung in die Regelausbildung wechseln und den entsprechend höheren Berufsabschluss machen.

Ist wegen einer Behinderung eine Umschulung in einem regulären Betrieb nicht möglich, kann die Umschulung in einer Einrichtung gemacht werden, die spezielle Unterstützung für Menschen mit Behinderung anbietet (zum Beispiel in einem Berufsförderungswerk).

Je nach Zielgruppe und Ausstattung verfügen die Einrichtungen über eigene Ausbildungswerkstätten, -büros und -betriebe mit behindertengerechter Arbeitsplatzgestaltung, bieten Berufsschulen, Wohn- und Freizeitmöglichkeiten und betreuen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer pädagogisch, psychologisch und medizinisch.

In der Datenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit findet man Ausbildungs- und Umschulungsberufe (einschließlich Fachpraktikerberufe), die man in Einrichtungen mit besonderem Unterstützungsangebot erlernen kann.

Für die Finanzierung von Umschulungen in spezialisierten Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind je nach Einzelfall unterschiedliche Rehaträger zuständig: zum Beispiel die Unfallversicherungen, Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungen oder die Arbeitsagentur.

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